Warum gibt es das Tarifsystem?

95 % der Kosten eines Vermittlungsdienstes werden von den führenden Telekommunikationsunternehmen getragen.

Jetzt wurde entschieden, dass diese Finanzierung ausschließlich für die private Nutzung des Vermittlungsdienstes verwendet werden darf. So kann erreicht werden, dass die private Nutzung des Vermittlungsdienstes nach wie vor zu einem „erschwinglichen“ (günstigen) Preis angeboten werden kann.

Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Vermittlungsdiensten für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer:innen ist § 45 Telekommunikationsgesetz (TKG). Hier wird u.a. bestimmt, dass die Bundesnetzagentur den Bedarf für die Vermittlungsdienste festlegt. Dazu gehört u.a. auch die Erreichbarkeit der Vermittlungsdienste.

Diese Bedarfsfestlegung wird in der Regel einmal jährlich von der Bundesnetzagentur vorgenommen. Bei der Festlegung für die Jahre 2011 und 2012 wurde u.a. auch entschieden, dass ein Vermittlungsdienst zwischen beruflichen und privaten Telefonaten trennen muss. Der Grund für diese Trennung ist, dass die Telekommunikationsunternehmen, die einen Vermittlungsdienst nach § 45 TKG nicht nur bereitstellen, sondern auch finanzieren müssen, nicht doppelt belastet werden sollen: Sie sind zum einen nach § 45 TKG zur Finanzierung verpflichtet, zum anderen müssen sie die Ausgleichsabgabe zahlen. Diese Doppelbelastung soll vermieden werden.

Deshalb soll die berufliche Nutzung der Telefonvermittlungsdienste aus der Ausgleichsabgabe finanziert werden. Für die private Nutzung der Telefonvermittlungsdienste wird die Finanzierung nach wie vor durch die betroffenen Telekommunikationsunternehmen getragen.

Die Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung ist auch der Grund, dass die Vermittlungsdienste für die berufliche Nutzung nur noch von Montag bis Donnerstag von 08.00 – 18.00 Uhr und freitags bis 17.00 Uhr erreichbar sind. Wie bereits erwähnt, müssen die Kosten für die notwendige Bereitstellung der Gebärdensprachdolmetscher:innen aus der Ausgleichsabgabe finanziert werden. Deshalb müssen für berufliche Telefonate seit dem 01.03.2011 die tatsächlichen Kosten für ein Telefonat über die Tess – Relay-Dienste in Rechnung gestellt werden.

Aus diesem Grunde mussten die Gebühren für die berufliche Nutzung erhöht werden. Eine Ausweitung der Erreichbarkeitszeiten im beruflichen Bereich kann erst dann vorgenommen werden, wenn genügend hörgeschädigte Kund:innen die Relay-Dienste beruflich nutzen. Ohne eine ausreichende Kundenzahl ist eine Ausweitung der Relay-Dienste nämlich nicht finanzierbar.